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   BVerwG, 18.06.1954 - IV C 6.53   

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BVerwG, 18.06.1954 - IV C 6.53 (https://dejure.org/1954,604)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1954 - IV C 6.53 (https://dejure.org/1954,604)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1954 - IV C 6.53 (https://dejure.org/1954,604)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 567 (Ls.)
  • MDR 1955, 333
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58

    Rechtsmittel

    Die Frist zur Begründung der Revision beträgt 2 Monate von der Zustellung des angefochtenen Urteils an (so auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 - in NJW 1955 S. 567, und vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 77.56 -, ferner Beschlüsse vom 13. Juni 1956 - BVerwG V CB 62.56 - in NJW 1956 S. 1532 = DVBl. 1956 S. 690 = MDR 1956 S. 635 - und BVerwGE 7, 293).
  • BVerwG, 25.10.1956 - III C 77.56

    Rechtsmittel

    Nach übereinstimmender Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt aller Urteil des IV. Senatsvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 -) ist die Frist zur Begründung einer Revision nicht schon vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einlegung der Revision zu berechnen, sondern sie erstreckt such ohne Rücksicht auf diese immer auf insgesamt zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Endentscheidung.
  • BVerwG, 14.03.1957 - III ER 409.56

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem

    Das ergab sich bereits aus der im Leitsatz in NJW 1955, 567 und MDR 1955, 333 abgedruckten Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 -.
  • BVerwG, 08.12.1957 - IV C 7.57

    Anspruch auf Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz

    In der Auslegung dieser Vorschriften hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile BVerwG III A 253.53 und BVerwG IV C 6.53), die sowohl "eine Leistung von dritter Seite ohne rechtliche Verpflichtung" wie eine "Sonderleistung" verneinte, streng daran gehalten, daß die an die Stelle familienrechtlichen Unterhalts tretenden Leistungen eine andere Rechtsform aufweisen.
  • BVerwG, 02.02.1957 - IV C 347.56

    Rechtsmittel

    Für diese Auffassung könnte vielleicht noch ins Feld geführt werden, daß die Revisionsbegründungsfrist nach der Handhabung des Hauses nicht an die jeweilige Einlegung der Revision anknüpft, sondern starr zwei Monate seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beträgt (BVerwG IV C 6.53 vom 18. Juni 1954 = NJW 1955, 567; BVerwG II C 107.54vom 2. Juli 1954, BVerwG V C 205.54 vom 1. Dezember 1954).
  • BVerwG, 14.02.1958 - V C 400.57

    Rechtsmittel

    Die Monatsfrist für die Revisionsbegründung ist im Anschluß an die Monatsfrist für die Einlegung der Revision zu berechnen, erstreckt sich also immer auf insgesamt zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Endentscheidung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 - NJW 1955 S. 567, MDR 1955 S. 333, jeweils nur Leitsätze - und Beschluß des BVerwG vom 13. Juni 1956 - NJW 1956 S. 1532).
  • BVerwG, 01.12.1954 - V C 205.54

    Rechtsmittel

    Die erwähnte Handhabung ist für das Verwaltungsstreitverfahren um so weniger angebracht, als ein Revisionskläger durch frühzeitige Einlegung der Revision keine Überlegungszeit einbüßt, da die Revisionsbegründungsfrist, wie der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 1954 - IV C 6.53 - entschieden hat, immer erst zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung abläuft.
  • BVerwG, 18.05.1967 - IV CB 93.66

    Zulässigkeit einer Revision wegen Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist -

    Nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO läuft die Revisionsbegründungsfrist, sofern sie nicht gemäß Satz 2 auf rechtzeitigen Antrag verlängert wird, unabhängig von der tatsächlichen Einlegung der Revision zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung ab (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1954 - BVerwG IV C 6.53 - in NJW 1955, 567 [BVerwG 18.06.1954 - IV C 6/53]).
  • BVerwG, 03.02.1955 - III C 7.53

    Anspruch auf Unterhaltshilfe und auf Schadensersatz seitens einer aus Marienbad

    Diesem Rechtsstandpunkt hat sich der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juni 1954 - IV C 6/53 - angeschlossen.
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